Pilze sammeln in Deutschland: Regeln, Mengen und Naturschutz

Pilze sammeln in Deutschland: Regeln, Mengen und Naturschutz

Das Wichtigste in Kürze · 5 Min. Lesezeit

  • § 39 Abs. 3 BNatSchG erlaubt Pilze in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf – pfleglich und nur ohne Betretungsverbot.
  • Eine feste Gewichtsgrenze gibt es nicht; rund 1 kg pro Person und Tag gilt als grobe Faustregel.
  • Arten aus Anlage 1 der BArtSchV sind geschützt: Steinpilz und Pfifferling dürfen für den Eigenbedarf gesammelt werden, der Kaiserling nicht.
  • In Naturschutzgebieten, Nationalparks und eingezäunten Flächen ist das Sammeln oft ganz verboten.
  • Gewerbliches Sammeln braucht eine Genehmigung der Naturschutzbehörde (§ 39 Abs. 4 BNatSchG).

Pilze sammeln ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt – in geringen Mengen, für den persönlichen Bedarf, schonend und nur dort, wo kein Betretungsverbot gilt. So regelt es § 39 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Einige Arten sind zusätzlich besonders geschützt, in Schutzgebieten gelten oft strengere Vorgaben, und wer gewerblich sammelt, braucht eine behördliche Genehmigung.

Im Folgenden erfahren Sie, was die sogenannte Handstraußregel genau erlaubt, wie viel eine „geringe Menge“ ist, welche Pilze tabu sind und wie Sie so sammeln, dass Wald und Pilzgeflecht keinen Schaden nehmen. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über das Bundesrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Handstraußregel: Was § 39 BNatSchG erlaubt

Grundsätzlich verbietet § 39 Absatz 1 BNatSchG, wild lebende Pflanzen „ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen“. Absatz 3 macht davon eine Ausnahme, die Pilze ausdrücklich nennt: Jeder darf sie – ebenso wie Blumen, Gräser, Moose oder Früchte – „an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“.

In dieser Formulierung stecken vier Bedingungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen:

  • Geringe Mengen: so viel, wie ein Haushalt zeitnah verwendet – kein Vorrat für Wochen.
  • Persönlicher Bedarf: für Sie selbst, Familie oder Freunde, nicht zum Weiterverkauf.
  • Pfleglich: ohne Pilzgeflecht, Boden und umgebende Pflanzen zu beschädigen.
  • Kein Betretungsverbot: Wo Sie nicht hindürfen, dürfen Sie auch nicht sammeln.

Wie viel ist eine „geringe Menge“?

Eine feste Gewichtsgrenze nennt das Bundesgesetz nicht. In der Praxis hat sich als grobe Orientierung etwa ein Kilogramm frischer Pilze pro Person und Tag eingebürgert. Das ist eine Faustregel, keine gesetzliche Obergrenze: Behörden beurteilen den Einzelfall, und Schutzgebietsverordnungen oder Vorschriften der Länder können strenger sein.

Wer mit mehreren vollen Körben aus dem Wald kommt oder regelmäßig große Mengen erntet, bewegt sich schnell außerhalb des persönlichen Bedarfs. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden, dessen Höhe je nach Bundesland und Schwere des Falls deutlich schwankt.

Geschützte Pilzarten nach der Bundesartenschutzverordnung

Über die Handstraußregel hinaus führt die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) in ihrer Anlage 1 Pilzarten auf, die besonders geschützt sind. Für einige beliebte Speisepilze macht § 2 BArtSchV eine Ausnahme: Sie dürfen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden. Für die übrigen gelisteten Arten gilt ein Sammelverbot.

Gruppe Beispiele Was gilt
Besonders geschützt, mit Ausnahme für den Eigenbedarf Steinpilz, Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Brätling, Schweinsohr, Morcheln Sammeln in geringen Mengen für den eigenen Bedarf erlaubt
Besonders geschützt, ohne Ausnahme Kaiserling, Echter und Blauender Königs-Röhrling, Weißer und Gelber Bronze-Röhrling, Sommer-Röhrling, Saftlinge, Trüffeln, Grünling, Semmel- und Schaf-Porling, Erlengrübling, Märzschneckling Sammeln verboten
Nicht in Anlage 1 gelistet z. B. Fliegenpilz, Maronen-Röhrling, Parasol allgemeine Regeln des § 39 BNatSchG

Der Kaiserling, ein naher Verwandter des Fliegenpilzes, ist in Deutschland ohne Ausnahme geschützt – mehr über ihn lesen Sie im Porträt Kaiserling, der edle Verwandte. Der Fliegenpilz selbst steht nicht auf der Liste; für ihn gelten die allgemeinen Regeln. Die Anlage kann geändert werden, maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der Verordnung.

Wo das Sammeln verboten ist

Den Wald dürfen Sie nach § 14 Bundeswaldgesetz zum Zweck der Erholung betreten, die Einzelheiten regeln die Waldgesetze der Länder. Dieses Betretungsrecht hat aber Grenzen, und wo es endet, endet auch die Sammelerlaubnis:

  • Naturschutzgebiete und Nationalparks: Die jeweilige Schutzverordnung verbietet das Sammeln häufig ganz oder beschränkt es auf bestimmte Zonen.
  • Eingezäunte Flächen: Forstkulturen, Wildgehege und frische Aufforstungen sind tabu.
  • Private Gärten und Grundstücke außerhalb des Waldes.
  • Gesperrte Bereiche, etwa bei Holzeinschlag, Jagd oder auf militärischem Gelände.

Achten Sie auf Schilder an Zufahrten und Wegen. Im Zweifel geben die untere Naturschutzbehörde des Landkreises oder das örtliche Forstamt Auskunft.

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Gewerbliches Sammeln braucht eine Genehmigung

Wer Pilze verkaufen möchte, verlässt den persönlichen Bedarf. Für das „gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen“ verlangt § 39 Absatz 4 BNatSchG eine Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Erteilt wird sie nur, wenn der Bestand der Art am Sammelort nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Ein Wald verträgt einzelne Sammler mit Körbchen, aber keine flächige Ernte ohne Kontrolle. Die Fliegenpilze in unserem Sortiment werden in baltischen Wäldern von Hand gesammelt, der Königsfliegenpilz auch in Skandinavien. Warum gerade diese Region eine so lange Pilztradition hat, erzählt der Beitrag Wälder und Sammelkultur im Baltikum. Wie die Pilze nach der Ernte weiterverarbeitet werden, beschreibt unser Weg vom Wald bis zu Ihnen.

Schonend sammeln: So schützen Sie Pilz und Wald

Der sichtbare Pilz ist nur der Fruchtkörper. Das eigentliche Lebewesen, das Myzel, zieht sich als feines Geflecht durch den Boden und lebt bei vielen Arten in enger Partnerschaft mit Bäumen. Wie diese Symbiose funktioniert, erklärt der Beitrag Mykorrhiza zwischen Fliegenpilz und Birke. Wer das Myzel schont, findet an derselben Stelle auch im nächsten Jahr wieder Pilze.

  • Pilze vorsichtig herausdrehen oder knapp über dem Boden abschneiden und die Stelle wieder mit Laub oder Moos bedecken.
  • Sehr junge und überalterte Exemplare stehen lassen – ältere Pilze verbreiten noch Sporen.
  • Unbekannte oder giftige Pilze nicht umtreten; sie gehören zum Ökosystem und sind Nahrung für viele Tiere.
  • Keine Rechen oder Harken verwenden, die Moosdecke und Boden aufreißen.
  • Einen luftigen Korb statt einer Plastiktüte nutzen.
  • Wo möglich auf Wegen bleiben und in der Dämmerung Rücksicht auf das Wild nehmen.

Wann sich ein Waldspaziergang mit offenen Augen besonders lohnt, zeigt der Überblick zur Saison des Fliegenpilzes.

Sammeln heißt auch: sicher bestimmen

Die rechtlichen Regeln sagen nichts darüber, ob ein Pilz essbar ist. Viele Vergiftungen entstehen durch Verwechslungen, gerade in der Gattung der Wulstlinge, zu der Fliegenpilz, Pantherpilz und die tödlichen Knollenblätterpilze gehören. Wie Sie Merkmale systematisch prüfen und wo Apps an Grenzen stoßen, erklärt der Ratgeber Pilze bestimmen mit Apps und Büchern.

Speisepilze sollten Sie vor dem Verzehr immer von einer Pilzberatung prüfen lassen. Bei Verdacht auf eine Vergiftung hilft ein Giftnotruf – in Deutschland meist unter der Ortsvorwahl plus 19240 –, bei schweren Symptomen der Notruf 112.

Fazit: Wenig, schonend und mit Rücksicht

Die Regeln fürs Pilzesammeln lassen sich auf eine Formel bringen: kleine Mengen für den Eigenbedarf, keine geschützten Arten, keine gesperrten Flächen und ein pfleglicher Umgang mit dem Wald. Wer Pilze gewerblich nutzen will, braucht eine Genehmigung.

Wer Fliegenpilze als Sammlerstück oder Deko schätzt, muss dafür nicht selbst in den Wald. In unserer Übersicht aller Fliegenpilz-Produkte finden Sie etwa handverlesene Fliegenpilz-Kappen aus dem Baltikum – schonend getrocknet, laborgeprüft und für Sammler, Deko und Forschung bestimmt, nicht zum Verzehr. Wie es rechtlich um den Kauf solcher Produkte steht, fasst unser Beitrag Fliegenpilz legal in Deutschland zusammen.

Häufige Fragen

Wie viele Pilze darf man in Deutschland sammeln?

Eine bundesweit feste Grenze gibt es nicht; entscheidend ist, dass die Menge zum Eigenbedarf passt. Viele Sammler orientieren sich an rund einem Kilogramm Frischpilzen am Tag, verbindlich ist dieser Wert aber nicht.

Darf man Steinpilze und Pfifferlinge sammeln?

Ja. Beide sind zwar besonders geschützt, fallen aber unter die Ausnahme des § 2 BArtSchV und dürfen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden – nicht jedoch in Gebieten mit Sammelverbot.

Ist der Fliegenpilz in Deutschland geschützt?

Er steht nicht in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Es gelten die allgemeinen Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes: kleine Mengen, schonende Entnahme und nur auf Flächen, die betreten werden dürfen.

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Titelbild: George Chernilevsky, Public domain, via Wikimedia Commons

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